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Krankengymnastik Verordnung: Diese Fristen gelten für den Behandlungsstart

Eine Verordnung für Krankengymnastik ist ausgestellt, doch der erste Termin lässt auf sich warten. Wie lange ist das Rezept gültig?

Aktualisiert19. Oktober 2026
Lesezeit6 Min. Lesezeit
Krankengymnastik Verordnung: Diese Fristen gelten für den Behandlungsstart

Für gesetzlich Versicherte gilt grundsätzlich: Die Behandlung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen. Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf vermerkt, sind es 14 Tage. Für Verordnungen aus dem Entlassmanagement gelten wiederum eigene Fristen.

Entscheidend ist dabei, den ersten Behandlungstermin von der gesamten Behandlungsserie zu unterscheiden. Die Frist betrifft den Start, nicht den Abschluss aller verordneten Einheiten. Auch Unterbrechungen im Verlauf können jedoch relevant werden: Für sie gibt es eigene Vorgaben, die nicht erst nach mehreren Monaten greifen.

Die reguläre 28-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn

Eine vertragsärztliche Heilmittelverordnung für Krankengymnastik, manuelle Therapie oder ein anderes physiotherapeutisches Heilmittel muss grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit. Maßgeblich ist das Datum auf der Verordnung, nicht der Tag, an dem das Rezept abgeholt oder in der Physiotherapiepraxis vorgelegt wird.

Der konkrete letzte Starttag hängt deshalb vom Ausstellungsdatum und der Länge des betreffenden Monats ab. Bei einer Verordnung vom 5. März ist der 28. Tag nach diesem Datum der 2. April. Bei einem Ausstellungsdatum im Februar kann der letzte Starttag anders liegen. Wer wissen möchte, wie lange ein Rezept gültig ist, sollte die 28 Tage ab dem Datum auf der Verordnung zählen, statt sich an einem festen Kalendertag des Folgemonats zu orientieren.

Praktisch heißt das: Am besten gleich nach Erhalt des Rezepts einen Termin vereinbaren. Ist der erste Behandlungstermin erst nach Ablauf der Frist möglich, sollte die Patientin oder der Patient rechtzeitig mit der verordnenden Arztpraxis sprechen. Eine abgelaufene Verordnung lässt sich nicht einfach durch einen späteren Termin wieder gültig machen. Ob eine neue Verordnung ausgestellt werden kann, entscheidet die Arztpraxis nach medizinischer Einschätzung.

Die 28 Tage bestimmen, wann die Behandlung beginnen muss. Sie bedeuten nicht, dass alle verordneten Einheiten innerhalb dieses Zeitraums stattfinden müssen.

Dringlicher Behandlungsbedarf: Die verkürzte 14-Tage-Frist

Ist auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf gekennzeichnet, muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen. Auch hier zählen Wochenenden und Feiertage mit. Die Kennzeichnung verkürzt also die Frist für den ersten Termin; sie sagt nicht aus, dass die gesamte Verordnung nur 14 Tage lang genutzt werden kann.

Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte sich zügig an die verordnende Arztpraxis wenden. Eine Änderung oder Aufhebung der Dringlichkeit kann nicht eigenständig von der Physiotherapiepraxis oder der Patientin beziehungsweise dem Patienten vorgenommen werden. Ob eine Anpassung möglich ist, muss die Arztpraxis prüfen und dokumentieren. Ohne eine zulässige Änderung gilt die kürzere Frist.

Warten sollte man damit nicht bis zum letzten Tag. Wenn die Praxis keinen rechtzeitigen Termin anbieten kann, lässt sich so noch klären, welche Schritte medizinisch und formal möglich sind. Die Frist für den Behandlungsbeginn bleibt dabei der zentrale Punkt: Ersttermine und Folgetermine unterliegen nicht automatisch demselben Zeitfenster.

Besondere Vorgaben für Heilmittelverordnungen im klinischen Entlassmanagement

Für Verordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements nach einem stationären Krankenhausaufenthalt ausgestellt werden, gelten besondere Fristen. Die Behandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung beginnen und innerhalb von zwölf Kalendertagen abgeschlossen sein.

Das kann die Organisation erschweren. Wer voraussichtlich eine physiotherapeutische Behandlung nach der Entlassung braucht, kann nach Möglichkeit schon während des Klinikaufenthalts Kontakt zu einer ambulanten Praxis aufnehmen. Dann lässt sich eher klären, ob ein passender Termin im vorgesehenen Zeitraum verfügbar ist.

Die Fristen im Entlassmanagement sind nicht mit der regulären 28-Tage-Frist gleichzusetzen. Auch sollte man nicht davon ausgehen, dass eine Verordnung aus der Klinik automatisch dieselbe zeitliche Verteilung erlaubt wie eine gewöhnliche vertragsärztliche Verordnung. Bei Unsicherheit lohnt es sich, die Angaben direkt mit der Klinik oder der behandelnden Praxis zu klären.

KonstellationFrist für den BehandlungsbeginnWeitere Vorgabe
Reguläre vertragsärztliche Verordnung28 Kalendertage nach dem AusstellungsdatumDie Frist betrifft den Beginn der Behandlung
Verordnung mit dringlichem Behandlungsbedarf14 Kalendertage nach dem AusstellungsdatumEine Änderung muss ärztlich geprüft und dokumentiert werden
Verordnung aus dem EntlassmanagementInnerhalb von 7 Kalendertagen nach der EntlassungDie Behandlung muss innerhalb von 12 Kalendertagen abgeschlossen sein

Starttermin und zeitliche Verteilung der Einheiten

Die Frist für den Behandlungsbeginn ist nicht die Frist für die gesamte Serie. Beginnt die Behandlung rechtzeitig, können die weiteren Termine entsprechend der Verordnung, dem Behandlungsverlauf und den verfügbaren Praxisterminen stattfinden. Wie häufig die Einheiten angesetzt werden, richtet sich nach den Angaben auf der Verordnung und der therapeutischen Planung.

Die Heilmittel-Richtlinie sieht außerdem eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge vor. Sie dient als Richtwert für die Zahl der Einheiten, die bei einer bestimmten Diagnosegruppe häufig erforderlich sind. Wird mehr Behandlung benötigt, kann die Ärztin oder der Arzt den weiteren Bedarf prüfen und gegebenenfalls eine Folgeverordnung ausstellen. Die Richtgröße ersetzt dabei nicht die medizinische Entscheidung im Einzelfall.

Auch bei einer laufenden Serie sollte man Unterbrechungen nicht beliebig lange werden lassen. Für die Fortsetzung einer Heilmittelbehandlung gelten Vorgaben zum Abstand zwischen den Behandlungseinheiten. Eine längere Pause kann dazu führen, dass die Verordnung nicht mehr regulär fortgeführt werden kann. Bei Krankheit, Urlaub oder ausbleibenden Folgeterminen ist es deshalb sinnvoll, frühzeitig mit der Physiotherapiepraxis zu sprechen. Ob zusätzlich eine Rücksprache mit der Arztpraxis nötig ist, hängt von der konkreten Situation und den geltenden Vorgaben ab.

Das gilt unabhängig davon, ob die Pause von der Patientin oder dem Patienten ausgeht oder ein Terminproblem in der Praxis besteht. Wer merkt, dass eine Unterbrechung bevorsteht, sollte die Praxis informieren und nach dem weiteren Vorgehen fragen. So lässt sich vermeiden, dass die Serie länger unterbrochen bleibt, als es die Verordnung erlaubt.

Rechtliche Grundlagen und Aktualisierungen der Heilmittel-Richtlinie durch den G-BA

Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt, unter welchen Voraussetzungen Heilmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Ergänzende Vorgaben zur Versorgung ergeben sich aus den Verträgen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer. Für die konkrete Frist kommt es daher darauf an, welche Art von Verordnung vorliegt und welche Regelung für sie gilt.

Die Richtlinie wird regelmäßig angepasst. Änderungen können etwa Verordnungsvoraussetzungen, Heilmittel oder die Versorgung in besonderen Situationen betreffen. Für Patientinnen und Patienten ist deshalb vor allem wichtig, die Angaben auf der eigenen Verordnung zu beachten und bei Unklarheiten die verordnende Arztpraxis oder die Physiotherapiepraxis zu fragen. Allgemeine Informationen ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Rezepts.

Die hier beschriebenen Fristen beziehen sich auf gesetzlich Versicherte mit einer vertragsärztlichen Heilmittelverordnung. Bei Privatversicherten oder Selbstzahlern können andere Vereinbarungen gelten. In diesen Fällen sollte man die Bedingungen mit der Praxis und gegebenenfalls dem Kostenträger klären.

Im Alltag reicht es meist, zwei Dinge auseinanderzuhalten: Wann muss die erste Behandlung beginnen, und wie sind die Folgetermine geplant? Die Antwort auf die erste Frage steht im Zusammenhang mit dem Ausstellungsdatum, einem möglichen Dringlichkeitsvermerk oder dem Entlassmanagement. Bei der zweiten zählen der Behandlungsverlauf und die Vorgaben für Unterbrechungen. Wer das Rezept frühzeitig mit der Praxis abstimmt, kann Fristprobleme oft vermeiden.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Rezept für Krankengymnastik für gesetzlich Versicherte gültig?
Die Behandlung muss grundsätzlich innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum auf der Verordnung begonnen werden. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen dabei mit.
Was gilt, wenn auf der Verordnung ein dringlicher Behandlungsbedarf vermerkt ist?
Bei einem Vermerk für dringlichen Behandlungsbedarf muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen. Wochenenden und Feiertage werden ebenfalls mitgerechnet.
Welche Fristen gelten für Heilmittelverordnungen aus dem Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt?
Die Behandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung beginnen und innerhalb von zwölf Kalendertagen abgeschlossen sein.
Müssen alle verordneten Behandlungseinheiten innerhalb der Startfrist stattfinden?
Nein, die Frist betrifft ausschließlich den Beginn der ersten Behandlung. Die weiteren Termine können im Anschluss entsprechend der Verordnung, dem Behandlungsverlauf und den verfügbaren Praxisterminen stattfinden.
Was passiert, wenn die Frist für den Behandlungsbeginn abgelaufen ist?
Eine abgelaufene Verordnung lässt sich nicht einfach durch einen späteren Termin wieder gültig machen. Ob eine neue Verordnung ausgestellt werden kann, entscheidet die Arztpraxis nach medizinischer Einschätzung.